Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 92, Fassung vom 20.07.2017

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 92

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz einsVerlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins,, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2, § 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Ehewohnung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017781

Alte Dokumentnummer

N2181110261Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P92/NOR12017781