Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 26, Fassung vom 16.12.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 26

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

Paragraph 26,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 5, Absatz 3, sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,
    1. Ziffer eins
      die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
    2. Ziffer 2
      soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
  2. Absatz 2Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.
  3. Absatz 3Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  4. Absatz 4Die dem Absatz eins, nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201405