Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Datenschutzbehörde
Einrichtung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.
(2)Absatz 2Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
Im RIS seit
03.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195914