(6)Absatz 6Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Absatz 5, Ziffer 3,) führt das bisherige Präsidium gemäß Paragraph 17, Absatz 4, die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Absatz eins, entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.