Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 43, Fassung vom 25.06.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 43

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 43

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Information der betroffenen Person

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Verantwortliche hat der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
    3. Ziffer 3
      die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
    4. Ziffer 4
      das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,
    5. Ziffer 5
      das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
    2. Ziffer 2
      die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.
  3. Absatz 3Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Absatz eins und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Artikel 14, Absatz 3, DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Absatz eins und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2, kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der nationalen Sicherheit,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    5. Ziffer 5
      zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder
    6. Ziffer 6
      zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195939