Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 45, Fassung vom 23.04.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

8. Abschnitt
Besondere Verwendungszwecke von Daten

Private Zwecke

Paragraph 45,
  1. Absatz einsFür ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit Paragraph 7, Absatz 2,, zugekommen sind.
  2. Absatz 2Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017645

Alte Dokumentnummer

N1199961831L