Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 36, Fassung vom 23.04.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Einrichtung der Datenschutzbehörde

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung ist zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,
    2. Ziffer 2
      die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
    3. Ziffer 3
      über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
    4. Ziffer 4
      über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
  3. Absatz 3Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine der in der Ziffer eins, genannten Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat.
  6. Absatz 6Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter zu bestellen.
  7. Absatz 7Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde gelten die Absatz 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150453