Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Einrichtung der Datenschutzbehörde
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDer Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung ist zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,
die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
(3)Absatz 3Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
Personen, die eine der in der Z 1 genannten Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, undPersonen, die eine der in der Ziffer eins, genannten Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(4)Absatz 4Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat.
(6)Absatz 6Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter zu bestellen.Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter zu bestellen.
(7)Absatz 7Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde gelten die Absatz 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.
Im RIS seit
24.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40150453