Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 43, Fassung vom 21.04.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des Paragraph 42, Absatz 5, – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017643

Alte Dokumentnummer

N1199961829L