Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 47, Fassung vom 20.02.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsSoweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
  2. Absatz 2Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
    1. Ziffer eins
      Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
      1. Litera a
        an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
      2. Litera b
        der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Absatz eins, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Absatz 4, zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
    2. Ziffer 2
      aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
    3. Ziffer 3
      zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
    erfolgen soll.
  4. Absatz 4Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
  5. Absatz 5Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

Schlagworte

Benachrichtigungsinteresse

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150461