Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 21, Fassung vom 18.11.2017

Datenschutzgesetz Art. 2 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registrierung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsMeldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, keinen Fehler ergeben hat oder
    2. Ziffer 2
      das Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
    3. Ziffer 3
      nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (Paragraph 20, Absatz 2 und 4) vorgenommen hat.
    Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Bei Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 18, der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
  4. Absatz 4Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
  5. Absatz 5Hat die automationsunterstützte Prüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Information zur Meldung beim Datenverarbeitungsregister (DVR) (UM)

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150441