Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 31a, Fassung vom 25.09.2017

Datenschutzgesetz Art. 2 § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsSofern sich eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den Paragraphen 22 und 22a vorgehen.
  2. Absatz 2Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzbehörde nach Paragraph 30, Absatz 6 a, vorgehen.
  3. Absatz 3Ist in einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.
  4. Absatz 4Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzbehörde auf die Paragraphen 26, Absatz 5, oder 27 Absatz 5,, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Wurde keine Beschwerde erhoben und wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach Paragraph 30, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Schlagworte

Auskunftsrecht, Richtigstellungsrecht

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150449