Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 1 § 3, Fassung vom 19.09.2017

Datenschutzgesetz Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Räumlicher Anwendungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (Paragraph 4, Ziffer 15,) eines Auftraggebers (Paragraph 4, Ziffer 4,) geschieht.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (Paragraph 5, Absatz 3,) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Von den Absatz eins bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

Schlagworte

Hauptniederlassung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017603

Alte Dokumentnummer

N1199961789L