(10)Absatz 10Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Absatz eins, gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Absatz 5, vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich Paragraph 50, Absatz eins,