Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 50b, Fassung vom 27.07.2017

Datenschutzgesetz Art. 2 § 50b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 50b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

Paragraph 50 b,
  1. Absatz einsJeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
  2. Absatz 2Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Paragraph 33, Absatz 2, AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Schlagworte

Protokollierungspflicht, Schutzzweck

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150464