Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 43
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDer Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des Paragraph 42, Absatz 5, – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR12017643
Alte Dokumentnummer
N1199961829L