Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 28, Fassung vom 27.06.2017

Datenschutzgesetz Art. 2 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Widerspruchsrecht

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,)

  2. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Absatz eins und 2.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Rechte der Betroffenen (UMK)

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40175747