Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 16, Fassung vom 17.01.2017

Datenschutzgesetz Art. 2 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen

Datenverarbeitungsregister

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat ein Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der Betroffenen zu führen.
  2. Absatz 2Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
  3. Absatz 3Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150436