Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 22a, Fassung vom 07.12.2016

Datenschutzgesetz Art. 2 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie Datenschutzbehörde kann jederzeit die Erfüllung der Meldepflicht durch einen Auftraggeber prüfen. Dies gilt sowohl für die Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, als auch für die rechtswidrige Unterlassung von Meldungen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen des Verdachtes der Nichterfüllung der Meldepflicht infolge Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung (Absatz eins,) oder Unterlassung der Meldung, die über die Fälle des Paragraph 22, Absatz 2, hinausgeht, ist ein Verfahren zur Berichtigung des Datenverarbeitungsregisters durchzuführen. Das Verfahren wird durch begründete Verfahrensanordnung eingeleitet, die dem meldepflichtigen Auftraggeber mit einem Auftrag zur Verbesserung (Paragraph 20, Absatz 4,) oder einer Aufforderung zur Nachmeldung (Paragraph 17, Absatz eins,) innerhalb gesetzter Frist zuzustellen ist.
  3. Absatz 3Wird einem im Verfahren nach Absatz 2, erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so ist die Streichung der Meldung mit Bescheid der Datenschutzbehörde zu verfügen. Die Streichung kann sich, wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausreichend ist, auch nur auf Teile der Meldung beschränken.
  4. Absatz 4Wird einer im Verfahren nach Absatz 2, erteilten Aufforderung zur Nachmeldung nicht entsprochen und die Unterlassung einer Meldung entgegen Paragraph 17, Absatz eins, erwiesen, so ist mit Bescheid der Datenschutzbehörde der weitere Betrieb der Datenanwendung, soweit er vom Registerstand abweicht, zu untersagen und gleichzeitig Anzeige nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, an die zuständige Behörde zu erstatten.
  5. Absatz 5Ergibt das Verfahren nach Absatz 2, alleine die Unangemessenheit oder die Nichteinhaltung von nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, erklärten Datensicherheitsmaßnahmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig eine angemessene Frist zur Herstellung ausreichender Datensicherheit zu setzen. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist der Datenschutzbehörde die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sind diese nicht ausreichend, so ist die Streichung der Datenanwendung zu verfügen.
  6. Absatz 6Die Einleitung und der Stand eines Berichtigungsverfahrens nach Absatz 2, ist bei registrierten Meldungen im Datenverarbeitungsregister bis zur Einstellung oder bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch Maßnahmen nach den Absatz 3 bis 6 geeignet anzumerken.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Information zur Meldung beim Datenverarbeitungsregister (DVR) (UM)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150443