Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 19, Fassung vom 24.08.2016

Datenschutzgesetz Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Notwendiger Inhalt der Meldung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEine Meldung im Sinne des Paragraph 17, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder eines Betreibers gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Ziffer 2, ergeben, und
    4. Ziffer 3 a
      die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder Paragraph 50 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und
    5. Ziffer 4
      die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
    6. Ziffer 5
      die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
    7. Ziffer 6
      – soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde sowie
    8. Ziffer 7
      allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14,, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
  2. Absatz 2Der Auftrageber kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch von der Datenschutzbehörde nach Paragraph 21, Absatz 2, ausgesprochen werden könnte.
  3. Absatz 3Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
  4. Absatz 4Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P19/NOR40150439