Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 17, Fassung vom 01.09.2015

Datenschutzgesetz Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Meldepflicht des Auftraggebers

Paragraph 17,
  1. Absatz einsJeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  2. Absatz eins aDie Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
  3. Absatz 2Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
    2. Ziffer 2
      die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
    3. Ziffer 3
      nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
    4. Ziffer 4
      von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
    5. Ziffer 5
      für publizistische Tätigkeit gemäß Paragraph 48, vorgenommen werden oder
    6. Ziffer 6
      einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
  4. Absatz 3Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
    1. Ziffer eins
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. Ziffer 2
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. Ziffer 5
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Information zur Meldung beim Datenverarbeitungsregister (DVR) (UM)

Schlagworte

Betroffenenkreis

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150437