§ 1.Paragraph eins,
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß Paragraph 36, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.