Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen der I. u. II. Haager Friedenskonferenzen Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Übereinkommen der I. u. II. Haager Friedenskonferenzen Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen der I. u. II. Haager Friedenskonferenzen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 51/1998

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1994,) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden:

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913):

                 Slowenien                 1. Oktober 1996

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

vom 18. Oktober 1907 - I. Übereinkommen der II. Haager

Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913):

                 Australien               23. Dezember 1996

                 Chile                    19. November 1997

                 Eritrea                   5. August 1997

                 Guyana                   26. November 1997

                 Kolumbien                16. Jänner 1997

                 Libysch-Arabische

                   Dschamahirija           4. Juli 1996

                 Liechtenstein            25. Juli 1994

  Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben:

Chile möchte neuerlich seine Verpflichtung zum Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung und dem Verbot der Anwendung von Bedrohungen und Gewalt in dem Sinne unterstreichen, in dem die zwei Grundsätze gegenwärtig Anwendung finden. Gleichzeitig bestätigt Chile neuerlich seine Zustimmung zum Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf friedliche Weise.

Liechtenstein:

Vorbehalt:

Die in Artikel 53, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine Anwendung.

Gesetzesnummer

10001527

Dokumentnummer

NOR12016688

Alte Dokumentnummer

N1199811677U