Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 532/1994) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden: Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1994,) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden:
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913):Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913):
Slowenien 1. Oktober 1996
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
vom 18. Oktober 1907 - I. Übereinkommen der II. Haager
Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913):
Australien 23. Dezember 1996
Chile 19. November 1997
Eritrea 5. August 1997
Guyana 26. November 1997
Kolumbien 16. Jänner 1997
Libysch-Arabische
Dschamahirija 4. Juli 1996
Liechtenstein 25. Juli 1994
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben:
Chile möchte neuerlich seine Verpflichtung zum Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung und dem Verbot der Anwendung von Bedrohungen und Gewalt in dem Sinne unterstreichen, in dem die zwei Grundsätze gegenwärtig Anwendung finden. Gleichzeitig bestätigt Chile neuerlich seine Zustimmung zum Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf friedliche Weise.
Liechtenstein:
Vorbehalt:
Die in Art. 53 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine Anwendung. Die in Artikel 53, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine Anwendung.