Bundesrecht konsolidiert: Bundesbezügegesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Bundesbezügegesetz § 7

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. Absatz 3Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40024575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P7/NOR40024575