Bundesrecht konsolidiert: Bundesbezügegesetz § 10a, tagesaktuelle Fassung

Bundesbezügegesetz § 10a

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsReisen
    1. Ziffer eins
      der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. Absatz 2Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. Absatz 3Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. Absatz 4Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.

Im RIS seit

17.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40211528