Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993) Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993) Art. 1

Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1995

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

(Übersetzung)

RESOLUTION 827 (1993)
VERABSCHIEDET AUF DER 3217. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 25. MAI 1993

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller darauffolgenden einschlägigen Resolutionen,

NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs (S/25704 mit Add. 1) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993) **),

MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner großen Beunruhigung über die fortgesetzten Berichte über weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, so auch über Berichte über massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen, und über die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung“, namentlich auch mit dem Ziel, Gebiet zu erwerben beziehungsweise zu halten,

FESTSTELLEND, daß diese Situation auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlichen sind, vor Gericht zu bringen,

ÜBERZEUGT, daß unter den besonderen Umständen im ehemaligen Jugoslawien die Schaffung eines internationalen Gerichts als eine Ad-hoc-Maßnahme des Rates und die Verfolgung der Personen, die für die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, die Verwirklichung dieses Ziels gestatten und zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen würde,

DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Schaffung eines internationalen Gerichts und die Verfolgung der Personen, die für die genannten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, dazu beitragen wird sicherzustellen, daß diesen Verstößen Einhalt geboten und wirksame Abhilfe geschaffen wird,

in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von der Empfehlung der Ko-Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien betreffend die Schaffung eines solchen Gerichts (S/25221),

IN DIESER HINSICHT in Bekräftigung seines Beschlusses in Resolution 808 (1993) betreffend die Schaffung eines internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht,

DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Sachverständigenkommission gemäß Resolution 780 (1992), wie in ihrem Zwischenbericht (S/25274) vorgeschlagen, bis zur Ernennung des Leiters der Anklagebehörde des Internationalen Gerichts auch weiterhin dringlich Informationen im Zusammenhang mit nachgewiesenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sammeln soll,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen,

  1. Ziffer eins
    BILLIGT den Bericht des Generalsekretärs;
  2. Ziffer 2
    BESCHLIESST hiermit ein internationales Gericht zu schaffen, zu dem ausschließlichen Zweck, die Personen zu verfolgen, die für die zwischen dem 1. Januar 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach der Wiederherstellung des Friedens festzusetzenden Zeitpunkt im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, und zu diesem Zweck das Statut des Internationalen Gerichts in der Anlage zu dem vorgenannten Bericht zu verabschieden;
  3. Ziffer 3
    ERSUCHT den Generalsekretär, den Richtern des Internationalen Gerichts nach ihrer Wahl etwaige von den Staaten eingegangene Anregungen betreffend die Verfahrensordnung und die Beweisregen vorzulegen, die in Artikel 15 des Statuts des Internationalen Gerichts gefordert werden;
  4. Ziffer 4
    BESCHLIESST, daß alle Staaten mit dem Internationalen Gericht und seinen Organen im Einklang mit dieser Resolution und dem Statut des Internationalen Gerichts voll zusammenarbeiten werden und daß somit alle Staaten alle Maßnahmen ergreifen werden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig sind, um den Bestimmungen dieser Resolution und des Statuts nachzukommen, so auch der Verpflichtung der Staaten, Rechtshilfeersuchen zu entsprechen oder Anordnungen Folge zu leisten, die eine Kammer erster Instanz nach Artikel 29 des Statuts erläßt;
  5. Ziffer 5
    BITTET nachdrücklich die Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dem Internationalen Gericht Beiträge in Form von Geld- und Sachmitteln und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und ihm namentlich auch Sachverständige anzubieten;
  6. Ziffer 6
    BESCHLIESST, daß die Entscheidung über den Sitz des Internationalen Gerichts vom Abschluß entsprechender, für den Rat annehmbarer Vereinbarungen zwischen den Vereinten Nationen und den Niederlanden abhängt und daß das Internationale Gericht auch anderswo tagen kann, wenn er dies für die effiziente Ausübung seiner Tätigkeit für notwendig hält;
  7. Ziffer 7
    BESCHLIESST außerdem, daß das Internationale Gericht seine Tätigkeit unbeschadet des Rechts der Opfer wahrnimmt, sich durch geeignete Mittel um eine Entschädigung für die auf Grund der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht erlittenen Schäden zu bemühen;
  8. Ziffer 8
    ERSUCHT den Generalsekretär, diese Resolution dringend durchzuführen und insbesondere alle praktischen Vorkehrungen zu treffen, damit das Internationale Gericht seine Tätigkeit so bald wie möglich wirksam ausüben kann, und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten;
  9. Ziffer 9
    BESCHLIESST, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.

_______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1991,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,

Schlagworte

Geldmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

10001377

Dokumentnummer

NOR12015374

Alte Dokumentnummer

N1199545721J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/37/A1/NOR12015374