Bundesrecht konsolidiert: Vertragliche Beziehungen zw. Österreich u. d. Russischen Föderation Art. 1, Fassung vom 23.02.2018

Vertragliche Beziehungen zw. Österreich u. d. Russischen Föderation Art. 1

Kurztitel

Vertragliche Beziehungen zw. Österreich u. d. Russischen Föderation

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 257/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
29/06 Urheberrecht
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
39/03 Doppelbesteuerung
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
59/07 Kernenergie
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
59/10 Handelsabkommen
59/12 Fremdenverkehr
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Der Bundesminister

für

auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 15. Juni 1993

Exzellenz,

Bei den österreichisch-russischen Expertengesprächen über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, die am 18. Mai 1992 in Wien und am 9./10. Dezember 1992 in Moskau stattgefunden haben, wurden die zwischen Österreich und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Hinblick auf ihre Weiteranwendung zwischen Österreich und der Russischen Föderation erörtert und dabei in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I

Verträge, die weiter angewendet werden sollen:

  1. Ziffer eins
    Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen samt Schlußprotokoll, beide vom 16. Juli 1927;
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom 11. März 1970 *1);
  3. Ziffer 3
    Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll, beide vom 3. Juli 1973 *2), und Vereinbarung über die Wiederanwendung dieses Abkommens und die Änderung seiner Artikel 14 und 18 vom 19. Dezember 1978 *3).
Die Ziffer eins,, 3, 6 und 9 des Protokolls sind so zu lesen, daß
  1. Litera a
    Ziffer eins, des Protokolls lautet:
  1. Absatz einsIm Sinne des genannten Abkommens sind unter zuständigen

Behörden zu verstehen:

Von österreichischer Seite: das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

Von russischer Seite: „Das Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation”;

  1. Litera b
    in Ziffer 3, des Protokolls die Worte „des Anhangs 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968” an die Stelle der Worte „des Anhangs 3 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949” treten;
  2. Litera c
    in Ziffer 6, des Protokolls die Worte „zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation” an die Stelle der Worte „zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Ministerium für Autotransport der RSFSR” treten;
  3. Litera d
    in Ziffer 9, des Protokolls die Worte „Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 abgeschlossen worden ist” an die Stelle der Worte „Abkommen über den Straßenverkehr, das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossen worden ist” treten.
    1. Ziffer 4
      Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend Sichtvermerke für Journalisten und deren Familienangehörige vom 1. März 1976 *4);
    2. Ziffer 5
      Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften, konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige vom 12. September 1977 und vom 10. März 1978 *5);
    3. Ziffer 6
      Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 10. April 1981 *6);
    4. Ziffer 7
      Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz vom 16. Dezember 1981 *7);
    5. Ziffer 8
      Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten Kriminalität vom 11. Jänner 1990;
    6. Ziffer 9
      Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel, beide vom 8. Februar 1990 *8);
    7. Ziffer 10
      Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthalts der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer und sowjetischer Fluggesellschaften vom 4. und 12. April 1990 *9).

Gruppe II

Verträge, die bis zum Abschluß neuer Verträge in pragmatischer Weise

weiter angewendet werden sollen:

  1. Ziffer 11
    Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Beilage betreffend die Rechtsstellung der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich vom 17. Oktober 1955 *10);
  2. Ziffer 12
    Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 28. Februar 1959 *11) und Protokoll vom 31. Mai 1974 *12);
  3. Ziffer 13
    Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968;
  4. Ziffer 14
    Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 2. Juli 1968 *13);
  5. Ziffer 15
    Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 1. Februar 1973 und Protokoll über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;
  6. Ziffer 16
    Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 *14) und Protokoll über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;
  7. Ziffer 17
    Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Staatlichen Komitee der UdSSR für Erfindungen und Entdeckungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vom 25. Oktober 1980;
  8. Ziffer 18
    Langfristiges Programm über die Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 19. Jänner 1981 und Protokoll über die Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;
  9. Ziffer 19
    Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums vom 10. April 1981 *15);
  10. Ziffer 20
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel vom 10. April 1981 *16);
  11. Ziffer 21
    Memorandum zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs und dem Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR vom 9. Juli 1987 *17);
  12. Ziffer 22
    Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9. Juli 1987 *18);
  13. Ziffer 23
    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen vom 12. September 1988 *19).

Gruppe III

Verträge, die bis zur Neuregelung der Beziehungen auf den jeweiligen Sachgebieten, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter

angewendet werden sollen:

  1. Ziffer 24
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt vom 14. Juni 1957 *20);
  2. Ziffer 25
    Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 *21);
  3. Ziffer 26
    Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993 vom 20. Juni 1990 *22).

Gruppe IV

Verträge, die als nicht mehr in Geltung stehend identifiziert wurden:

  1. Ziffer 27
    Abkommen betreffend die beiderseitige Anerkennung der Warenzeichen vom 26. April 1927;
  2. Ziffer 28
    Notenwechsel betreffend die Befreiung von der Gebühr für die Aufenthaltsbewilligung für Ausländer vom 10./27. Juli 1932;
  3. Ziffer 29
    Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der UdSSR über den gegenseitigen Filmverkehr vom 2. August 1956;
  4. Ziffer 30
    Abkommen über Erdöllieferungen aus der UdSSR an die Republik Österreich in den Jahren 1959 bis 1965 als Kompensation für die Hälfte der durch Österreich an die Sowjetunion laut Abkommen vom 12. Juli 1955 alljährlich zu liefernden Ölmengen vom 26. September 1958;
  5. Ziffer 31
    Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9. Juli 1987 *23);
  6. Ziffer 32
    Abkommen zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Republik Österreich und der Staatskommission des Ministerrates der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für Nahrungsmittel und Beschaffung über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 12. November 1989.

In den in den Gruppen römisch eins, römisch II und römisch III angeführten Verträgen sind die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder „UdSSR” bzw. „sowjetisch” als „Russische Föderation” bzw. „russisch” zu lesen.

Die in diesem Notenwechsel vorgenommene Einteilung der Verträge in Gruppen läßt die innerstaatlichen Zuständigkeiten der beiden Seiten zur Änderung und zur Beendigung der Geltung der völkerrechtlichen Verträge unberührt.

Falls die Russische Föderation mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist, ersuche ich dies in Form einer Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Alois Mock

S. E. Herrn Andrej W. Kosyrew

Minister für

auswärtige Angelegenheiten

der Russischen Föderation

(Übersetzung)

Russischen Föderation

Der Außenminister

Wien, am 15. Juni 1993

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Juni 1993 zu

bestätigen, welche folgendermaßen lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Russische Föderation dem Inhalt Ihrer Note zustimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

A. W. Kosyrew

S. E. Herrn Dr. Alois MOCK

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,

*4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1976,

*5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1978,

*6) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,

*7) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,

*8) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,

*9) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1990,

*10) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1956,

*11) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

*12) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1975,

*13) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,

*14) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1975,

*15) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,

*16) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

*17) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1989,

*18) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

*19) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,

*20) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

*21) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,

*22) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

*23) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,

Anmerkung

Weitere Indexklassifikationen:
89/03 Gesundheit
99/02 Personentransport, Gütertransport auf der Straße
99/04 Luftfahrt
99/06 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2008

Gesetzesnummer

10001291

Dokumentnummer

NOR40098597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/257/A1/NOR40098597