Der Bundesminister
für
auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 15. Juni 1993
Exzellenz,
Bei den österreichisch-russischen Expertengesprächen über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, die am 18. Mai 1992 in Wien und am 9./10. Dezember 1992 in Moskau stattgefunden haben, wurden die zwischen Österreich und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Hinblick auf ihre Weiteranwendung zwischen Österreich und der Russischen Föderation erörtert und dabei in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe I
Verträge, die weiter angewendet werden sollen:
Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen samt Schlußprotokoll, beide vom 16. Juli 1927;
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom 11. März 1970 *1);
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll, beide vom 3. Juli 1973 *2), und Vereinbarung über die Wiederanwendung dieses Abkommens und die Änderung seiner Artikel 14 und 18 vom 19. Dezember 1978 *3).
Die Z 1, 3, 6 und 9 des Protokolls sind so zu lesen, daßDie Ziffer eins,, 3, 6 und 9 des Protokolls sind so zu lesen, daß
Z 1 des Protokolls lautet:Ziffer eins, des Protokolls lautet:
„(1)Absatz einsIm Sinne des genannten Abkommens sind unter zuständigen
Behörden zu verstehen:
Von österreichischer Seite: das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
Von russischer Seite: „Das Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation”; Von russischer Seite: „Das Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation”;
in Z 3 des Protokolls die Worte „des Anhangs 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968” an die Stelle der Worte „des Anhangs 3 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949” treten;in Ziffer 3, des Protokolls die Worte „des Anhangs 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968” an die Stelle der Worte „des Anhangs 3 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949” treten;
in Z 6 des Protokolls die Worte „zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation” an die Stelle der Worte „zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Ministerium für Autotransport der RSFSR” treten;in Ziffer 6, des Protokolls die Worte „zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation” an die Stelle der Worte „zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Ministerium für Autotransport der RSFSR” treten;
in Z 9 des Protokolls die Worte „Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 abgeschlossen worden ist” an die Stelle der Worte „Abkommen über den Straßenverkehr, das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossen worden ist” treten.in Ziffer 9, des Protokolls die Worte „Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 abgeschlossen worden ist” an die Stelle der Worte „Abkommen über den Straßenverkehr, das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossen worden ist” treten.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend Sichtvermerke für Journalisten und deren Familienangehörige vom 1. März 1976 *4);
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften, konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige vom 12. September 1977 und vom 10. März 1978 *5);
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 10. April 1981 *6);
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz vom 16. Dezember 1981 *7);
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten Kriminalität vom 11. Jänner 1990;
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel, beide vom 8. Februar 1990 *8);
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthalts der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer und sowjetischer Fluggesellschaften vom 4. und 12. April 1990 *9).
Gruppe II
Verträge, die bis zum Abschluß neuer Verträge in pragmatischer Weise
weiter angewendet werden sollen:
Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Beilage betreffend die Rechtsstellung der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich vom 17. Oktober 1955 *10);
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 28. Februar 1959 *11) und Protokoll vom 31. Mai 1974 *12);
Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968;
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 2. Juli 1968 *13);
Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 1. Februar 1973 und Protokoll über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;
Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 *14) und Protokoll über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Staatlichen Komitee der UdSSR für Erfindungen und Entdeckungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vom 25. Oktober 1980;
Langfristiges Programm über die Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 19. Jänner 1981 und Protokoll über die Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums vom 10. April 1981 *15);
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel vom 10. April 1981 *16);
Memorandum zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs und dem Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR vom 9. Juli 1987 *17);
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9. Juli 1987 *18);
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen vom 12. September 1988 *19).
Gruppe III
Verträge, die bis zur Neuregelung der Beziehungen auf den jeweiligen Sachgebieten, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter
angewendet werden sollen:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt vom 14. Juni 1957 *20);
Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 *21);
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993 vom 20. Juni 1990 *22).
Gruppe IV
Verträge, die als nicht mehr in Geltung stehend identifiziert wurden:
Abkommen betreffend die beiderseitige Anerkennung der Warenzeichen vom 26. April 1927;
Notenwechsel betreffend die Befreiung von der Gebühr für die Aufenthaltsbewilligung für Ausländer vom 10./27. Juli 1932;
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der UdSSR über den gegenseitigen Filmverkehr vom 2. August 1956;
Abkommen über Erdöllieferungen aus der UdSSR an die Republik Österreich in den Jahren 1959 bis 1965 als Kompensation für die Hälfte der durch Österreich an die Sowjetunion laut Abkommen vom 12. Juli 1955 alljährlich zu liefernden Ölmengen vom 26. September 1958;
Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9. Juli 1987 *23);
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Republik Österreich und der Staatskommission des Ministerrates der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für Nahrungsmittel und Beschaffung über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 12. November 1989.
In den in den Gruppen I, II und III angeführten Verträgen sind die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder „UdSSR” bzw. „sowjetisch” als „Russische Föderation” bzw. „russisch” zu lesen. In den in den Gruppen römisch eins, römisch II und römisch III angeführten Verträgen sind die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder „UdSSR” bzw. „sowjetisch” als „Russische Föderation” bzw. „russisch” zu lesen.
Die in diesem Notenwechsel vorgenommene Einteilung der Verträge in Gruppen läßt die innerstaatlichen Zuständigkeiten der beiden Seiten zur Änderung und zur Beendigung der Geltung der völkerrechtlichen Verträge unberührt.
Falls die Russische Föderation mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist, ersuche ich dies in Form einer Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Alois Mock
S. E. Herrn Andrej W. Kosyrew
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
(Übersetzung)
Russischen Föderation
Der Außenminister
Wien, am 15. Juni 1993
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Juni 1993 zu
bestätigen, welche folgendermaßen lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note)Anmerkung, Es folgt der Text der Note)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Russische Föderation dem Inhalt Ihrer Note zustimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
A. W. Kosyrew
S. E. Herrn Dr. Alois MOCK
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1972 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1973 *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 119/1979 *3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1976 *4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1976,
*5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1978 *5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1978,
*6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 334/1982 *6) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,
*7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1983 *7) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
*8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1991 *8) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,
*9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 307/1990 *9) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1990,
*10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1956 *10) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1956,
*11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1960 *11) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
*12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 459/1975 *12) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1975,
*13) Kundgemacht in BGBl. Nr. 295/1968 *13) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,
*14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975 *14) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1975,
*15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1982 *15) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,
*16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 411/1982 *16) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
*17) Kundgemacht in BGBl. Nr. 203/1989 *17) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1989,
*18) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1987 *18) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
*19) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1990 *19) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
*20) Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1958 *20) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,
*21) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969 *21) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
*22) Kundgemacht in BGBl. Nr. 544/1990 *22) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
*23) Kundgemacht in BGBl. Nr. 469/1987 *23) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,