Bundesrecht konsolidiert: Weiteranwendung best. österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Weiteranwendung best. österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge Art. 1

Kurztitel

Weiteranwendung best. österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 714/1993

Typ

Vertrag - Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
39/04 Zollabkommen
39/06 Rechts- und Amtshilfe
49/04 Grenzverkehr
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
79/01 Schulen, Universitäten

Text

Der Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 16. Oktober 1992

Exzellenz,

In Anbetracht dessen, daß die Republik Slowenien nunmehr ein unabhängiger und souveräner Staat ist, beehre ich mich vorzuschlagen, die nachstehend angeführten völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien In Kraft zu setzen, wobei die Bezeichnungen „Republik Slowenien'' bzw. „slowenisch'' an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ'', „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien'' oder „SFRJ'' bzw. „jugoslawisch'' treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 *1), mit der Maßgabe, daß ... Anmerkung, es folgen die weiteren Anpassungen)
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960 *2);
  3. Ziffer 3
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 *3);
  4. Ziffer 4
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 *4);
  5. Ziffer 5
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften vom 15. März 1978 *5), mit der Maßgabe, daß ... Anmerkung, es folgen die weiteren Anpassungen)
  6. Ziffer 6
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 29. Jänner 1979 *6);

  7. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung

gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 1. Februar 1982 *7),

mit der Maßgabe, daß ... (Anm.: es folgen die weiteren Anpassungen)

  8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 1. Februar 1982 *8), mit der Maßgabe, daß ... (Anm.: es folgen

die weiteren Anpassungen)

  9. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar

1982 *9), mit der Maßgabe, daß ... (Anm.: es folgen die weiteren

Anpassungen)

  1. Ziffer 10
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 *10), mit der Maßgabe, daß ... Anmerkung, es folgen die weiteren Anpassungen)

Ich beehre mich ferner festzustellen, daß die nachstehend angeführten radizierten völkerrechtlichen Verträge nunmehr im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in Kraft stehen, wobei die Bezeichnungen ''Republik Slowenien'' bzw. „slowenisch'' an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien'', „FVRJ'', „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien'' oder „SFRJ'' bzw. „jugoslawisch'' treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien aber wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen) vom 16. Dezember 1954 *11), mit der Maßgabe, daß in Artikel 6, Absatz 2, der Anlage römisch eins des Abkommens die Worte „beziehungsweise serbokroatisch'' entfallen;
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen vom 11. Dezember 1962 *12) in der Fassung der Abkommen vom 28. April 1967 und vom 10. August 1971;
  3. Ziffer 3
    Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *13) in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 und des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980, mit der Maßgabe, daß ... Anmerkung, es folgen die weiteren Anpassungen)
  4. Ziffer 4
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967 *14) in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 und vom 6. September 1974, mit der Maßgabe, daß ... Anmerkung, es folgen die weiteren Anpassungen)
  5. Ziffer 5
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 *15) in der Fassung der Abkommen vom 5. Februar 1975, vom 24. Mai 1984 und vom 4. November 1988, mit der Maßgabe, daß ... Anmerkung, es folgen die weiteren Anpassungen)
  6. Ziffer 6
    Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 *16) in der Fassung des Vertrags vom 20. Oktober 1980.
Falls die Republik Slowenien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung

Mock m. p.

römisch eins.E. Frau
Dr. Katja Boh
ao. und bev. Botschafterin
der Republik Slowenien

(Übersetzung)

Botschaft der Republik Slowenien

Wien, am 16. Oktober 1992

Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 16. Oktober 1992 zu bestätigen, welche folgendermaßen lautet:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Slowenien dem Inhalt Ihrer Note zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Katja Boh m. p.

S.E. Dr. Alois Mock

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,.

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,.

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,.

*4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,.

*5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,.

*6) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1980,.

*7) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,.

*8) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,.

*9) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,.

*10) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,.

*11) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,.

*12) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1968, und

272/1973.

*13) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976, und 288/1981.

*14) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1970, und 462/1975.

*15) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1975,, 422/1985 und 483/1989.

*16) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,.

Anmerkung

weitere Indexklassifikationen:
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
99/05 Eisenbahn

Gesetzesnummer

10001278

Dokumentnummer

NOR12014686

Alte Dokumentnummer

N1199330848J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/714/A1/NOR12014686