Bundesrecht konsolidiert: Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz § 1, Fassung vom 03.01.2018

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

09.01.2019

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Paragraph eins,
  1. Absatz einsJedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
  2. Absatz 2Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
    2. Ziffer 2
      der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
    3. Ziffer 3
      der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
    4. Ziffer 4
      der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
    5. Ziffer 5
      der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Schlagworte

Ausschußsitzung, BGBl. Nr. 410/1975

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40125902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/288/P1/NOR40125902