Bundesrecht konsolidiert: Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft § 1, Fassung vom 09.03.2018

Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.03.1992

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023

Abkürzung

ÜV-LF

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.
  2. Absatz 2Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Absatz eins, sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10001169

Dokumentnummer

NOR12013789

Alte Dokumentnummer

N1199219700J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/141/P1/NOR12013789