(2)Absatz 2Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 1 sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Absatz eins, sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.