Bundesrecht konsolidiert: Publizistikförderungsgesetz 1984 § 1, Fassung vom 09.02.2018

Publizistikförderungsgesetz 1984 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 239/1991

Text

ABSCHNITT I
Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
    4. Ziffer 4
      der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.

Schlagworte

Akademienförderung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR40079560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P1/NOR40079560