Bundesrecht konsolidiert: Volksanwaltschaftsgesetz 1982 § 1, Fassung vom 03.01.2018

Volksanwaltschaftsgesetz 1982 § 1

Kurztitel

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VolksanwG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
    1. Ziffer eins
      Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
    2. Ziffer 2
      Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
    3. Ziffer 3
      Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 148 e,, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
    4. Ziffer 4
      Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (Paragraph 15, Absatz 3 und 6),
    7. Ziffer 7
      die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14,).

Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.

  1. Absatz 3Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
  2. Absatz 4Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Anmerkung

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates, BGBl. II Nr. 249/2012
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates, BGBl. II Nr. 250/2012

Schlagworte

gemeinsame Beschlussfassung

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40135045

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/433/P1/NOR40135045