Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 43c, Fassung vom 24.02.2018

Mediengesetz § 43c

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43c

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 43 c,

Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von Paragraph 43 b, Absatz 6, zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40104330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P43c/NOR40104330