Bundesrecht konsolidiert: Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien) Art. 1

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997).

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

VERBALNOTE

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen:

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte römisch eins und römisch IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Artikel 21, des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 **), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt.

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Artikel eins, des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten römisch eins und römisch IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar:

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I

Grenzplan für den Grenzabschnitt I

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV

Grenzplan für den Grenzabschnitt IV

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV

Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist, schlägt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß diese Verbalnote und die Antwort der Republik Österreich auf diese Verbalnote ein Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien am 27. Oktober 1979

An das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

VERBALNOTE

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, wie oben)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich damit einverstanden ist, daß die Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 3. März 1980

An die

Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Wien

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000714

Dokumentnummer

NOR40100564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/288/A1/NOR40100564