Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
30.08.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
(1)Absatz einsDie gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
(2)Absatz 2Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
(3)Absatz 3Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
Schlagworte
Vollziehung des Dienstvertragsrechtes durch Gerichte, Landesbedienstete
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000699
Dokumentnummer
NOR12009875
Alte Dokumentnummer
N11980166160