Bundesrecht konsolidiert: Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 52, Fassung vom 19.11.2018

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 52

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

27.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 52

Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt

Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009632

Alte Dokumentnummer

N1198014745P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/40/A52/NOR12009632