Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 52
Inkrafttretensdatum
27.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
19/15 Vertragsrecht
Text
Artikel 52
Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009632
Alte Dokumentnummer
N1198014745P