Bundesrecht konsolidiert: Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 1, Fassung vom 09.03.2018

Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 1

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,

Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

Schlagworte

Adressatenkreis, Begünstigter, bevollmächtigt

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000653

Dokumentnummer

NOR12009352

Alte Dokumentnummer

N11979162310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/277/P1/NOR12009352