Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist. Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.
Schlagworte
Adressatenkreis, Begünstigter, bevollmächtigt
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Gesetzesnummer
10000653
Dokumentnummer
NOR12009352
Alte Dokumentnummer
N11979162310