Bundesrecht konsolidiert: Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 1, Fassung vom 09.03.2018

Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 1

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 614/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsStändige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.

Schlagworte

bevollmächtigt, Adressatenkreis, Begünstigte

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000634

Dokumentnummer

NOR12009229

Alte Dokumentnummer

N11978161650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/614/P1/NOR12009229