1.Ziffer eins a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG.
b)Litera b Dasselbe gilt für die Regelung der Verpackung derart zu befördernder gefährlicher Güter und der Beförderung selbst, soweit dadurch den Gefahren begegnet werden soll, die sich daraus ergeben, daß die Beförderung durch Kraftfahrzeuge erfolgt.
2.Ziffer 2 Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit des Gesundheitswesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG.