„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Artikel 115, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“