Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität § 1, Fassung vom 09.03.2018

Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität § 1

Kurztitel

Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.06.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 20, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Artikel 22, des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
  2. Absatz 2Die Feststellung ist auf Grund einer Klage im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem Artikel 21, Absatz 3, des Übereinkommens ergebenden Besonderheiten zu treffen.
  3. Absatz 3Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Entscheidung (dem Vergleich) unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie von der Republik Österreich selbst erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10000604

Dokumentnummer

NOR12008789

Alte Dokumentnummer

N11976153010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/433/P1/NOR12008789