(1)Absatz einsZur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.Zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 20, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Artikel 22, des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.