Der Art. 2 des österreichisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages, RGBl. Nr. 70/1876, ist auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts (Art. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) bis auf Widerruf nicht mehr anwendbar. Der Artikel 2, des österreichisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages, RGBl. Nr. 70/1876, ist auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts (Artikel 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) bis auf Widerruf nicht mehr anwendbar.