Bundesrecht konsolidiert: Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien Art. 1

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1968

Typ

Vertrag - Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.09.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden im Sinne dieses Vertrages verstanden:
    1. Litera a
      unter der Bezeichnung „Konsul“ Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln;
    2. Litera b
      unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter“ alle Angestellten eines Konsularamtes, die nicht Konsularrang besitzen;
    3. Litera c
      unter der Bezeichnung „Konsularamt“ Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
  2. Absatz 2Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln sein.
    1. Litera a
      Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte Beamte, die im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen Aufgaben ausüben und nur die Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
    2. Litera b
      Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte Personen, die im Empfangsstaat neben ihren konsularischen Aufgaben auch eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben können. Zu Honorarkonsuln können nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006897

Alte Dokumentnummer

N1196818901S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/378/A1/NOR12006897