Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Typ
Vertrag - Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
26.09.1968
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden im Sinne dieses Vertrages verstanden:
unter der Bezeichnung „Konsul“ Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln;
unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter“ alle Angestellten eines Konsularamtes, die nicht Konsularrang besitzen;
unter der Bezeichnung „Konsularamt“ Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
(2)Absatz 2Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln sein.
Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte Beamte, die im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen Aufgaben ausüben und nur die Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte Personen, die im Empfangsstaat neben ihren konsularischen Aufgaben auch eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben können. Zu Honorarkonsuln können nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000454
Dokumentnummer
NOR12006897
Alte Dokumentnummer
N1196818901S