(2)Absatz 2Die laut Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288,–, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (§§ 35 und 36).Die laut Artikel 1 Absatz eins, Litera c, des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288,–, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (Paragraphen 35 und 36).