„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar auch dann, wenn es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Fachorganisationen im Sinne des § 29 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1958, LGBl. Nr. 83, handelt.“„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar auch dann, wenn es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Fachorganisationen im Sinne des Paragraph 29, des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1958, Landesgesetzblatt Nr. 83, handelt.“