Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
15.01.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
KAPITEL I
Gerichtliche Beilegung
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über
die Auslegung eines Vertrags;
eine Frage des Völkerrechts;
das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12005994
Alte Dokumentnummer
N1196014600P