Bundesrecht konsolidiert: 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz Art. 1 § 1, Fassung vom 03.01.2018

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Artikel römisch eins.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsHat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Artikel 22, des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, sind entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Ein Verlangen gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR12005880

Alte Dokumentnummer

N1195817471S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/148/A1P1/NOR12005880