(3)Absatz 3Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht mehr als 4% jährlich gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen privater Bausparkassen, für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen, die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen oder von deutschen Emissionsinstituten darstellen, eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Anm.: dh. mit 21. 10. 1958) eingetreten ist, geltend gemacht werden.Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht mehr als 4% jährlich gemäß Absatz eins, gilt nicht für Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen privater Bausparkassen, für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen, die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen oder von deutschen Emissionsinstituten darstellen, eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anmerkung, dh. mit 21. 10. 1958) eingetreten ist, geltend gemacht werden.