Bundesrecht konsolidiert: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 1, Fassung vom 09.03.2018

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 1

Kurztitel

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSoweit die Republik Österreich für eine auf Grund des Artikel 22, des Staatsvertrages auf sie übergegangene Forderung vertragliche oder gesetzliche Zinsen geltend macht, hat der Schuldner nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen, und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu bezahlen.
  2. Absatz 2Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 gemäß Absatz eins, gilt nicht für Darlehensforderungen privater Bausparkassen und für Wertpapiere, die durch besondere Verlosung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, aufgeteilt und umgeschuldet werden. Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 gilt für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen nur, soweit es sich um Schuldverschreibungen handelt.
  3. Absatz 3Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht mehr als 4% jährlich gemäß Absatz eins, gilt nicht für Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen privater Bausparkassen, für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen, die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen oder von deutschen Emissionsinstituten darstellen, eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anmerkung, dh. mit 21. 10. 1958) eingetreten ist, geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4Soweit Zinsen bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat es hiebei sein Bewenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10000312

Dokumentnummer

NOR12005827

Alte Dokumentnummer

N11958125920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/149/P1/NOR12005827