Artikel I.Artikel römisch eins.
§ 1.Paragraph eins,
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet. Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet.