Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 2, Fassung vom 24.06.2018

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 2

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten

Artikel 2 – Recht auf Leben

  1. Absatz einsDas Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
    1. Litera a
      um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
    2. Litera b
      um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
    3. Litera c
      um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Waffengebrauchsgesetz, BGBl. Nr. 149/1969.

Schlagworte

Notwehr

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016933

Alte Dokumentnummer

N1199816178A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A2/NOR12016933