ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Bie Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind.
Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden,
sofernsofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen Charakter trägt,
sofernsofern ihr Hauptziel ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen
undund
sofernsofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zum Ausstellungsgelände grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird.
Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen:
1.Ziffer eins Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern,
2.Ziffer 2 wissenschaftliche Ausstellungen, die gelegentlich internationaler Kongresse veranstaltet werden, wenn ihre Dauer die unter 1. vorgesehene nicht übersteigt,
3.Ziffer 3 Ausstellungen der schönen Künste,
4.Ziffer 4 Ausstellungen, die ein einzelnes Land in einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.
Die vertragschließenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter dieses Abkommen fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatlichen Schutz und Unterstützung nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III, IV und V vorgesehenen Vorteile.Die vertragschließenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter dieses Abkommen fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatlichen Schutz und Unterstützung nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten römisch III, römisch IV und römisch fünf vorgesehenen Vorteile.